Beitragsordnung

§1 Beitragshöhe

(1) Jedes Mitglied unterstützt die Vereinsarbeit durch die hier festgelegten Monatsbeiträge. Der aktuelle vom Verein festgelegte Monatsbeitrag beträgt 3,00 €.
(2) Angebrochene Monate werden bei der Beitragerhebung nicht mitberechnet (nur volle Monate).

§2 Verfahren

(1) Die Beiträge werden in der Regel vierteljährlich im Voraus per Lastschrift eingezogen.
(2) Nach Ermessen des Kassenwartes kann die Beitragserhebung auch einen größeren Zeitraum erfassen. In diesem Fall hat mindestens die Hälfte, des erhobenen Zeitraumes, einen Zeitraum zu umfassen, für den keine Mitgliedsbeiträge erhoben wurden.(Bsp. Halbjährlich: Mindestens 3 Monate müssen unerhoben vergangen sein, um für 6 Monate Mitgliedsbeiträge zu erheben)

§3 Verhinderung

(1) Ist eine Beitragserhebung, eines oder mehrerer Mitglieder, nachweislich durch einen Fehler des Kassenwartes, in Verzug geraten oder verhindert, so wird dieser mit dem nächsten Lastschrifteinzug, ohne Berücksichtigung, der durch den Verzug angefallenen Kosten, nachgeholt.
(2) Verhindern ein Mitglied, bzw. der Kontoinhaber die Beitragsleistung, so werden beim nächsten Lastschrifteinzug der noch offene Betrag und die zusätzlich angefallenen, durch die Verhinderung entstandenen, Kosten eingezogen.
(3) Kann ein Mitglied zum voraussichtlichen Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs nicht eine erforderliche Deckung auf seinem Konto aufweisen, so hat er den Kassenwart rechtzeitig zu benachrichtigen.
(4) In Verzug geratene Beitragszahlungen können vom verschuldeten Mitglied nachträglich, aber vor der nächsten Beitragserhebung, mittels Überweisung auf das Vereinskonto, getilgt werden. In diesem Fall ist vorher eine vom Kassenwart ausgestellte Rechnung zu unterzeichnen.

§4 Beurlaubung

(1) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Beurlaubung stellen, wenn das Vereinsmitglied für einen, in der Zukunft liegenden Zeitabschnitt, dem Verein auf Grund geographischer Gegebenheiten nicht beiwohnen kann und nicht die finanziellen Mittel der Förderung während der Abwesenheit aufbringen kann.
(2) Ein Vereinsmitglied kann bezüglich seiner Mitgliedschaft einen schriftlichen Antrag auf Beurlaubung beim Vorstand einreichen. Dieser entscheidet über die Annahme des Antragstellers. Der Vorstand hat dem Antragsteller binnen 7 Tagen seine Entscheidung mitzuteilen. Wird die Annahme abgelehnt, so muss der Vorstand dies vor dem Vereinsmitglied begründen.
(3) Das Beurlaubte Vereinsmitglied gilt weiterhin als Mitglied des Vereins mit allen Rechten und Pflichten der gültigen Satzung. Während der Beurlaubung ist das Mitglied vom §1 der Beitragsordnung für die aktive Zeit der Beurlaubung befreit.
(4) Die Beurlaubung gilt maximal für den Zeitraum eines Studiensemesters. Sollte das beurlaubte Vereinsmitglied eine Verlängerung seiner Beurlaubung benötigen, so ist entsprechender schriftlicher Antrag gemäß §4 Absatz 2 der Beitragsordnung zu stellen.
(5) Das Ende einer Beurlaubung seitens des Mitglieds ist dem Verein mitzuteilen. Die Beitragserhebung beginnt, jeweils zum nächsten Monat ab dem begonnenen Monat.

 

03046 Cottbus, Donnerstag, 14. Juni 2007

Der Vorstand