Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Scolares artium circensium" und besteht seit dem 26. Juni 1997. Der Verein hat seinen Sitz in 03046 Cottbus. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Anschließend führt er den Namen mit dem Zusatz "e.V.".

§2 Aufgaben und Zweck 

  1. "Scolares artium circensium e.V." arbeitet mit dem Zweck, das Fantasy-Rollenspiel, das Live-Rollenspiel, das Fantasy-Brettspiel, das strategische und das taktische sowie das allgemeine Brettspiel zu erhalten, zu verbreiten und zu fördern.
  2. Dieses Ziel soll insbesondere durch regelmäßige Spielrunden, Spielinformationsarbeit, Spieler- und Spielleitertreffen, Studienfahrten, Jugendarbeit Freizeitfahrten, Kursangebote, Arbeitsgemeinschaften und Publikationen verwirklicht werden.
  3. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Spiels ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Er ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft

  1. Jeder, ungeachtet seiner Herkunft und Religion, kann vom 14. Lebensjahr an Mitglied werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Einhaltung der Beschlüsse des Vereins und bekennt sich zu dessen Grundsätzen.
  2. Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung / Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zwingend erforderlich.
  3. Um Mitglied des Vereins zu werden, muß der Antragsteller einen schriftlichen Antrag beim Vorstand einreichen. Dieser entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers. Der Vorstand hat dem Antragsteller binnen 3 Tagen seine Entscheidung mitzuteilen. Wird ein Antrag abgelehnt, so muß der Vorstand dies vor der nächsten Mitgliederversammlung rechtfertigen.
  4. Das aktive sowie passive Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes müssen zu ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder dem Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muß dem Vorstand schriftlich bekannt gemacht werden.
  7. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende. Mitglieder, die gegen die Vorschriften der Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Vereins verstoßen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§4 Beitragsleistungen

Die Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins durch Beiträge. Diese richten sich in ihrer Höhe nach einer vom Vorstand zu verabschiedenden Beitragsordnung.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung und 2. Der Vorstand.

§5.1. Die Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung finden in einem öffentlichen und in einem nichtöffentlichen Teil statt.
  2. In den öffentlichen Teil der Mitgliederversammlung fallen die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie die Festlegung der grundlegenden Richtlinien der Arbeit.
  3. In dem nichtöffentlichen Teil fällt die Beschlußfassung über vorliegende Anträge. Die Versammlung hat auf ihr privates Nutzungsrecht des ihr zustehenden Versammlungsraumes zu bestehen und jeden Gast für die Dauer der Versammlung auszuschließen

§5.2. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und c) dem Kassenwart
  2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die Führung des Vereins nach Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Aufstellung eines Haushaltsplanes und die Kontrolle seines Vollzuges, die Einberufung der Mitgliederversammlung und der Erlaß einer Beitragsordnung.
  3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß §26 BGB gemeinsam. Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt ein Jahr.

§6 Niederschriften

Über die Beschlüsse der Organe sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer wird zu Beginn der Sitzungen der Organe bestimmt.

§7 Vermögen und Inventar 

  1. Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben werden, sind Eigentum des Vereins.
  2. Für Spielmittel aus Vereinsbestand, die am Spieltag zum Spielen an eine Gruppe bzw. an eine Einzelperson vergeben werden, hat mindestens ein Spielgruppenmitglied zu haften, daß Vereinsmitglied sein muß.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an die Stadt Cottbus, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung

§9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

03046 Cottbus, Donnerstag, 16. Oktober 2003

Der Vorstand