Verleihordnung
§1 Eigentum
(1) Alle zu verleihenden Spiele und Bücher sind Eigentum des Scolares Artium Circensium e.V.. Das Eigentumsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des BGBs.
§2 Zweck
(1) Die Spiele und Bücher sind in erster Linie dazu gedacht, in den Vereinsräumen genutzt zu werden, und erst zweitrangig für den Gebrauch außerhalb der Vereinsräume bestimmt.
§3 Verleih und Rückgabe
(1) Die Bücher können stets ausgeliehen werden, wenn sie durch einen zum Verleih autorisierten Verleiher ausgehändigt werden.
(2) Zum Verleih autorisiert und im Besitz der Schrankschlüssel sind die Mitglieder des Vorstandes oder Personen ihres Vertrauens, die sie vertreten können. Ist der Verleiher selbst der Leiher, ist zum Verleihen eine weitere Person, die sich im Besitz des Schrankschlüssels befindet, erforderlich.
(3) Die Rückgabe bzw. Verlängerung der Leihgabe muss beim nächsten Vereinstreffen erfolgen. Für jede überzogene Woche werden 2,- € Strafgebühr erhoben.
§4 Verlängern
(1) Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn kein anderes Vereinsmitglied die Leihgabe ausleihen möchte.
§5 Verfahren
(1) Alle Leihgaben sind pfleglich zu behandeln und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie ausgeliehen wurden.
(2) Der Leihende ist aufgefordert, Zustand und Vollständigkeit der Leihgabe zu kontrollieren. Für alle später festgestellten Mängel wird er haftbar gemacht.
§6 Zustand
(1) Der Zustand einer Leihgabe ist in fünf Kategorien unterteilt:
- Die Leihgabe ist neuwertig - keine Abnutzungserscheinungen sind zu erkennen
- Die Leihgabe ist gebraucht - normale Gebrauchsspuren
- Die Leihgabe ist leicht beschädigt oder repariert - der Gebrauch ist gewährleistet
- Die Leihgabe ist schwer beschädigt - sie muss umgehend repariert oder ersetzt werden
- Die Leihgabe ist zerstört - sie muss umgehend ersetzt werden
(2) Wenn durch einen Leihenden der Zustand der Leihgabe um 2 Kategorien sinkt, ist mindestens ein viertel des Kaufpreises zu ersetzen.
§7 Unvollständigkeit
(1) Wenn die Leihgabe unvollständig zurückgegeben wird, ist vom Leihenden anteilig zum Kaufpreis (Ist der Preis in einer nicht mehr gültigen Währung ausgeschrieben, wird er gemäß des Wechselkurses zwischen alter und neuer Währung vorher umgerechnet) folgende Leistung zu erbringen:
Notierter Zustand | noch zu benutzen | jetzt unbrauchbar |
1 | die Hälfte | ganz |
2 | die Hälfte | drei Viertel |
3 | ein Viertel | die Hälfte |
4 | 3,- | ein Viertel |
§8 Überschneidungen
(1) Die Schadenersatzleistungen aus § 6 und § 7 summieren sich nicht. Es ist immer der höhere Betrag in Rechnung zu stellen.
§9 Ausschluss vom Verleih
(1) Vereinsmitglieder, die in Verzug geraten oder gegen die Bedenken über die Wahrung des sorgfältigen Umgangs mit den Leihgaben vorliegt, sind vom Verleih ausgeschlossen.
(2) In Verzug gerät, wer überzogene Leihgaben zurückzugeben oder noch offene Beträge zu begleichen hat.
(3) Der Kassenwart hat die Verleiher über die in Verzug geratenen Personen zu informieren.
(4) Beurlaubte Mitglieder gem. §4 Beitragsordnung des SAC e.V. können keine Vereinsutensilien ausleihen.
§10 Minderjährigkeit
(1) Vereinsmitglieder unter 18 Jahren dürfen nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Spiele oder Bücher ausleihen.
§11 Ausnahmen
(1) Abweichungen von dieser Ordnung dürfen nur mit Zustimmung des Vorstands unternommen werden.
03046 Cottbus, Montag, 14. Juni 2007
Der Vorstand








